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§45b + §39

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wir bieten Ihnen niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen 

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  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken 

  • Pflegen von sozialen Kontakten 

  • Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit 

  • Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen 

  • Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen 

  • Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen) 

  • Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen 

  • Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags 

  • Betreuter Urlaub 

  • Förderung von Hobbies und Beschäftigungen wie Lesen von Büchern, Zeitungen usw.

Die möglichen Dienstleistungen unterteilen sich dabei grob in drei Gruppen:

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  • Haushaltsentlastung (z.B. Putzen, Einkaufen, Mülltonne rausstellen, Betten richten, Blumen gießen) 

  • Betreuungsentlastung (z. B. Begleitung bei Spaziergängen, öffentlichen Veranstaltungen, therapeutischen Angeboten, bei Arztbesuchen, oder Betreuung zuhause) 

  • Organisationsentlastung (z. B. Rezeptbestellung beim Arzt, Gang zur Apotheke, Anträge bei der Krankenkasse, Vermittlung von Friseur, Fußpflege, Krankengymnastik) 

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Wie nehmen Sie die Leistungen in Anspruch?

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Die Leistung steht jedem Versicherten zu, es bedarf keiner besonderen Beantragung. Die Leistung ist nur als Sachleistung in Anspruch zu nehmen, sie kann nicht ausgezahlt werden. Nicht in Anspruch genommene Leistungen aus dem laufenden Jahr werden jeweils ins Folgejahr übertragen. Sie können dann bis zum 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Die neuen Leistungsansprüche aus dem laufenden Jahr übertragen sich entsprechend in das zweite Halbjahr bzw. erneut in das Folgejahr. Es handelt sich um eine sogenannte Erstattungsleistung. Das bedeutet, dass der ambulante Pflegedienst direkt mit Ihnen abrechnet und Sie die Rechnung zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Alternativ können Sie mit dem Pflegedienst vereinbaren, dass er von Ihnen eine sogenannte Abtretungserklärung erhält, mit dieser hat der Pflegedienst die Möglichkeit direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Wenn kein Restbetrag aus vorherigen Monaten oder dem Vorjahr vorhanden ist, kann jeweils nur der monatliche Anspruch in Höhe von 125,00 € pro Monat erstattet werden, darüber liegende Beträge müssen vom Versicherten selbst getragen werden und gehen als Eigenanteilsrechnung von Seiten des Pflegedienstes direkt an den Versicherten bzw. erstattet Ihnen die Kasse bei eingereichten Rechnungen jeweils nur den monatlich zustehenden Betrag.

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